Werbung für Zahnarztpraxen in Österreich: Ein kompakter Überblick über den rechtlichen Rahmen

Ein Überblick zu SEO, GEO, SEA, Social Media, Advertorials und Display-Werbung


1. In vier Sätzen

  1. Werbung ist erlaubt, aber reguliert. Maßstab ist § 35 ZÄG: sachlich, wahr, mit dem Ansehen des Berufsstandes vereinbar – für alle Kanäle gleich.
  2. Ein pauschales Werbeverbot besteht nicht (EuGH C-339/15 „Vanderborght“). Die Anforderungen an Sachlichkeit und Wahrheit bleiben davon unberührt.
  3. Durchgesetzt wird selten über die Kammer. In der Praxis scheitern Maßnahmen am Wettbewerbsrecht (UWG), am Medienrecht und am Datenschutz.
  4. Die Verantwortung bleibt bei Ihnen – auch für Texte die von einer Werbeagentur oder von einem KI-Werkzeug verfasst wurden. Vertraglich regelbar ist die Zuständigkeit, nicht die Haftung.

2. Fünf Grundregeln für jeden Kanal

  1. Sachlichkeit statt Anpreisung. Keine Superlative („beste“, „Nr. 1“), keine Heilversprechen, keine Angstbilder, keine marktschreierische Aufmachung. Sachliche Information über Leistungen, Methoden und Qualifikationen ist zulässig.
  2. Wahr und belegbar. Angaben zu Ausbildung, Schwerpunkten und Auszeichnungen müssen im Streitfall nachweisbar sein. Nachweis gleich bei Entstehen der Aussage dokumentieren.
  3. Werbung als Werbung erkennbar. Bezahlte Inhalte kennzeichnen – im Advertorial, im Social-Media-Beitrag, in jeder Kooperation. Getarnte Werbung ist besonders leicht nachzuweisen.
  4. Kein Vergleich zulasten anderer. Herabsetzende Werbung ist nach § 7 UWG unzulässig; standesrechtlich auch vergleichende Werbung (§ 35 ZÄG iVm Art 3 lit a WR-ÖZÄK).
  5. Datenverarbeitung mit Einwilligung. User-Tracking und der Versand von Newslettern sind nur zulässig mit einer passenden Rechtsgrundlage. Der Gesundheitsbezug erhöht die Anforderungen deutlich (Art 9 DSGVO).

3. Die Werbekanäle im Überblick

KanalZulässigUnzulässigGraubereich
SEO – eigene Webseite
  • Leistungsseiten mit Ortsbezug („Implantologie in St. Pölten“)
  • Fach- und Ratgeberbeiträge mit Autorenangabe
  • Google-Unternehmensprofil, einheitliche Kontaktdaten
  • Backlinks aus echten Beiträgen und Kooperationen
  • Superlative als Strategie („bester Zahnarzt“)
  • Versteckter Text, Cloaking
  • Namen von Mitbewerbern im Quelltext
  • Bezeichnungen „Zahnklinik“ / „Fachzahnarzt“ ohne Grundlage
  • Standortseiten für Orte ohne Praxis
  • „Spezialist“, „Experte“ nur bei belegbarer Qualifikation; sonst „Tätigkeitsschwerpunkt“
  • Angst-Keywords – Angst vorm Zahnarzt sachlich adressieren, nicht schüren
  • KI-Texte – zahnärztliche Freigabe einplanen!
GEO – Sichtbarkeit in KI-Antworten
  • Belegte Inhalte auf der eigenen Webseite inkl. Autor, Quelle, Datum
  • Klar strukturierte Inhalte, z.B. FAQ, Glossare
  • Einbindung von Chatbots auf der eigenen Webseite, sofern als KI gekennzeichnet (Art 50 KI-VO) und ohne Diagnose
  • Versteckte Anweisungen an KI-Systeme („Prompt Injection“)
  • Erfundene Studien, Zertifikate, Auszeichnungen
  • Chatbot-Auskünfte mit Diagnosecharakter
  • Generierung falscher KI-Antworten über die Praxis – regelmäßig kontrollieren
  • KI-Crawler zulassen oder sperren: strategische Frage
SEA – Google Ads
  • Anzeigen auf Leistungs- und Standortbegriffe sowie auf den eigenen Praxisnamen
  • Anzeigenerweiterungen mit Standort, Anruf, Terminbuchung
  • Sachliche Angaben zu Leistungen, Ausstattung, gesprochenen Sprachen
  • Superlative und Rankingbehauptungen
  • Heilversprechen und Garantien
  • Fremde Marken oder Praxisnamen im Anzeigentext
  • Rabatt- und Aktionswerbung für Heilbehandlungen
  • Künstlicher Druck („nur noch wenige Termine“)
  • Display- und Suchnetzwerk-Partner vor Go-Live der Kampagne deaktivieren
  • Automatisch erzeugte Anzeigentexte – Anzeigen-Assets prüfen, Keywords auf „genau passend“ buchen, nur responsive Suchanzeigen schalten
Social Media – Instagram, Facebook, LinkedIn, TikTok
  • Eigenes Profil; gleiche Maßstäbe wie auf der Webseite gelten für den Inhalt
  • Einblicke in Praxis, Team, Ausstattung; Personalsuche; Aufklärung
  • Falldarstellungen ohne jeden Personenbezug
  • Vorher-Nachher-Bilder als Erfolgsversprechen
  • Bezahlte Empfehlungen ohne Kennzeichnung
  • Gewinnspiele mit Behandlungen als Preis
  • Antworten auf Bewertungen mit Behandlungsdetails (§ 21 ZÄG)
  • Vorher-Nachher-Bilder an sich – nicht generell verboten, aber nur sachlich, repräsentativ, unretuschiert, ohne Ergebnisversprechen und mit dokumentierter Einwilligung
  • Empfehlungsprämien und „Freunde werben Freunde“ – Zuführung gegen Entgelt ist untersagt
  • Kommentarspalten – falsche Gesundheitsaussagen moderieren
Advertorials – Print und PR
  • Bezahlte Beiträge mit Kennzeichnung „Anzeige“ / „Entgeltliche Einschaltung“ am Beginn
  • Echte redaktionelle Berichterstattung ohne Gegenleistung
  • Fachbeiträge in Standesmedien
  • Bezahlte Beiträge ohne oder mit versteckter Kennzeichnung
  • Gekaufte „Beste Zahnärzte“-Listen
  • Erfundene Patientenstimmen und Testimonials
  • Mehr als eine Printanzeige pro Quartal (Anzeigen dürfen nicht größer als eine Viertelseite sein oder in mehreren Medien gleichzeitig erscheinen.
  • Siegel und Auszeichnungen – nur bei nachvollziehbaren Vergabekriterien
  • Kooperationen mit Labors, Herstellern, Aligner-Anbietern – Verflechtungen offenlegen
  • Content-Partnerschaften – Zuständigkeit für die Kennzeichnung vertraglich festhalten

4. Pflichtangaben-Check für die Webseite

  • Impressum: Kontaktdaten, Berufsbezeichnung samt Verleihungsstaat, Kammerzugehörigkeit, berufsrechtliche Vorschriften, UID, Aufsichtsbehörde
  • Offenlegung und Blattlinie: Sobald ein Blog oder Ratgeber auf der Webseite veröffentlicht wird.
  • Datenschutzerklärung: Auf die tatsächlich eingesetzten Tools (z.B. Web Analytics) bezogen
  • Cookie-Banner: Kein Vorabladen von Tracking, gleichwertige Ablehnung, dokumentierte Einwilligung, einfacher Widerruf
  • Auftragsverarbeitungsverträge: Relevant bzgl. der Werbeagentur, Hosting, Terminbuchung, Newsletter
  • Barrierefreiheit: BaFG seit Juni 2025 in Kraft – Anwendbarkeit prüfen (z. B. Buchungstool, kein Kleinstunternehmen)

5. Merksatz & Empfehlungen

Der einfachste Prüfmaßstab: Formulierungen, die Sie im persönlichen Gespräch mit Patientinnen und Patienten nicht verwenden würden, gehören auch nicht in die Werbung.

Drei praktische Empfehlungen für die Werbung Ihrer Ordination online:

  • Freigabeprozess im Agenturvertrag festhalten (für Anzeigen, Webinhalte)
  • Screenshots von Anzeigen, Landingpages und Beiträgen mit Datum archivieren
  • Einmal jährlich Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Einstellungen, Kampagnen und Bezeichnungen überprüfen (lassen)

6. Der rechtlicher Rahmen auf einem Blick

Bestimmung(en)Relevanz
§ 35 ZÄG · WR-ÖZÄKSachlichkeit, Wahrheit, Standesgemäßheit. Verbot, sich Patientinnen und Patienten gegen Entgelt zuführen zu lassen.
UWGIrreführung (§ 2), Herabsetzung (§ 7), Rechtsbruch (§ 1). Im Anhang: stets unzulässige Praktiken wie getarnte Werbung und gefälschte Bewertungen.
ECG §§ 5, 6Impressumspflicht; Werbung muss klar als Werbung erkennbar sein.
MedienG §§ 24–26Impressum und Offenlegung für die Webseite; Kennzeichnung bezahlter Einschaltungen.
DSGVO · § 165 Abs 3 TKGEinwilligung für Cookies und Tracking; Gesundheitsdaten zusätzlich nach Art 9 DSGVO.
§ 174 TKG 2021E-Mail- und Newsletter-Werbung nur mit vorheriger Zustimmung.
§ 78 UrhG · § 21 ZÄGBildnisschutz und ärztliche Verschwiegenheit – maßgeblich bei Patientenfotos und Bewertungsantworten.

Rechtlicher Hinweis

Diese Kurzfassung dient der allgemeinen Orientierung, ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Sie gibt die Rechtslage zum angegebenen Stand wieder; Gesetzeslage, Standesrichtlinien und Judikatur können sich ändern. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Dentority keine Haftung übernommen. Ob eine konkrete Maßnahme zulässig ist, hängt regelmäßig vom Einzelfall ab – holen Sie im Zweifel eine Auskunft der zuständigen Zahnärztekammer oder anwaltlichen Rat ein.

Ausführliche Fassung: Info-Sheet „Werbung für Zahnarztpraxen in Österreich – Was ist erlaubt, was nicht?“, Stand Juli 2026.

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