Werbung für Zahnärzte in Österreich: Was ist erlaubt, was nicht?
Ein Überblick zu SEO, GEO, SEA, Social Media, Advertorials und Display-Werbung
1. Ausgangslage
In Österreich ist Werbung für Ihre Zahnarztpraxis nicht verboten, sondern reguliert. In Ihrer Werbung dürfen Sie sachliche Informationen über Ihr Leistungsangebot, Ihre Arbeitsweise und Ihre Qualifikationen kommunizieren.
Entscheidend ist die Art der Darstellung der Informationen: sachlich, nachvollziehbar und zurückhaltend.
Die wesentlichen Eckpunkte des relevanten Regelwerkes im Überblick
- i. Der Maßstab steht in § 35 Zahnärztegesetz.
Die Informationen, die Sie im Rahmen der Werbung über Ihre Praxis erteilen, müssen stets sachlich, wahr und mit dem Ansehen des Berufsstandes vereinbar sein. Dieser Maßstab gilt für alle Werbekanäle gleichermaßen. - ii. Ein pauschales Werbeverbot für Zahnärzte besteht in Österreich nicht.
Der Europäische Gerichtshof hat 2017 festgehalten (Rechtssache C-339/15, „Vanderborght“), dass ein generelles Verbot zahnärztlicher Werbung dem Unionsrecht widerspricht. Die inhaltlichen Anforderungen an Sachlichkeit und Wahrheit bleiben aber davon unberührt. - iii. In der Rechtsdurchsetzung ist das Standesrecht selten das Ausschlaggebende.
Das heißt: Im Online-Marketing sind es in der Praxis doch eher das Wettbewerbsrecht, das Medienrecht und der Datenschutz, an denen Werbemaßnahmen scheitern. - iv. Die rechtliche Verantwortung für Marketingmaßnahmen bleibt bei dem Zahnarzt/der Zahnärztin.
Das gilt auch für Werbetexte, die eine Marketingagentur verfasst oder ein Werbesystem automatisiert erzeugt hat. Vertraglich lässt sich die Zuständigkeit für die Erledigung der Marketingagenden regeln, die rechtliche Verantwortung bleibt aber beim Zahnarzt selbst. - v. Ein einfacher Prüfmaßstab.
Formulierungen, die Sie im persönlichen Gespräch mit Patientinnen und Patienten nicht verwenden würden, sollten Sie auch in der Werbung meiden.
2. Aufbau und Verwendung dieses Blattes
Dieses Info-Sheet ist als Nachschlagewerk angelegt und muss nicht durchgehend gelesen werden. Empfehlenswert ist, zunächst die fünf Grundregeln zu lesen – sie gelten kanalübergreifend – und anschließend jenen Abschnitt aufzusuchen, der die geplante oder bereits eingesetzte Maßnahme betrifft.
Die Informationen sind für jede Marketingmaßnahme stets gleich gegliedert. Auf eine kurze Einordnung des jeweiligen Kanals folgt eine Tabelle mit vier durchgängig identischen Zeilen:
- Zulässig – Maßnahmen, die ohne weitere Prüfung umgesetzt werden können.
- Unzulässig – Maßnahmen, die zu unterlassen sind.
- Graubereich – Maßnahmen, deren Zulässigkeit von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Aus diesem Bereich stammen erfahrungsgemäß die meisten Beanstandungen.
- Rechtsgrundlagen – die maßgeblichen Vorschriften zum Nachschlagen und zur Weitergabe.
Hinweis
Dieses Info-Sheet ersetzt weder eine Rechtsberatung im Einzelfall noch die Einholung von Auskünften von der zuständigen Zahnärztekammer.
Vielmehr dient es dazu, einen Überblick über die Chancen und Risiken der gängigen Online-Marketing-Maßnahmen zu schaffen, jene Konstellationen zu erkennen, die einer näheren Prüfung bedürfen – und jene, die ohne weitere Abklärung umgesetzt werden können.
3. Fünf Grundregeln, die für jeden Werbekanal gelten
a. Sachlichkeit statt Anpreisung
Superlative („beste“, „Nr. 1“), Heilversprechen, Angstbilder und marktschreierische Aufmachung sind unabhängig vom Medium unzulässig – auf der Webseite ebenso wie in einer Suchanzeige oder in einem Social-Media-Beitrag. Zulässig ist hingegen jede Darstellung, die sachlich und nachvollziehbar über Leistungen, Methoden und Qualifikationen des Zahnarztes informiert.
b. Wahr und belegbar
Jede Aussage zu Ausbildung, Schwerpunkten, Erfolgsquoten oder Auszeichnungen muss zutreffen und im Streitfall nachweisbar sein. Die Beweislast für Werbebehauptungen trifft faktisch die Zahnarztpraxis. Empfehlenswert ist daher, den Nachweis bereits bei Entstehen der Aussage zu dokumentieren und nicht erst im Anlassfall zu suchen.
c. Werbung muss als Werbung erkennbar sein
Bezahlte Inhalte sind als solche zu kennzeichnen – im Advertorial, im Social-Media-Beitrag und in jeder Kooperation. Getarnte Werbung zählt zu den häufigsten Verstößen und ist zugleich besonders einfach nachzuweisen.
d. Kein Vergleich zulasten anderer
Vergleichende Werbung ist wettbewerbsrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. § 2a UWG), herabsetzende Werbung nach § 7 UWG nicht. Standesrechtlich sind herabsetzende Werbung sowie vergleichende Werbung unzulässig (§ 35 ZÄG iVm Art 3 lit a WR-ÖZÄK). Besser ist es, sich bei der Werbung auf die sachliche Beschreibung Ihrer Ordination und Leistungen zu beschränken und auf Bezugnahmen auf andere Ordinationen zu verzichten.
e. Daten nur mit Einwilligung
Tracking (z. B. über Google Analytics), der Versand von Newsletters o. Ä. setzen eine Rechtsgrundlage voraus. Im zahnärztlichen Kontext besteht nahezu immer ein Gesundheitsbezug, der die Anforderungen für diese Maßnahmen deutlich erhöht.
4. Der rechtliche Rahmen auf einen Blick
Die wichtigsten Vorschriften rund um Werbung und der Online-Auftritt von Zahnärzten in Österreich im Überblick.
| Regelwerk | Was es für Ihr Marketing bedeutet |
|---|---|
| § 35 ZÄG und Werberichtlinie der Österreichischen Zahnärztekammer (WR-ÖZÄK) | Das Gebot von Sachlichkeit, Wahrheit, Standesgemäßheit wird hier festgelegt. Dazu das Verbot, sich Patientinnen und Patienten gegen Entgelt zuführen zu lassen. |
| UWG (Wettbewerbsrecht) | Verbietet Irreführung (§ 2), Herabsetzung von Mitbewerbern (§ 7) und Rechtsbruch (§ 1). Im Anhang des UWG werden Praktiken aufgelistet, die immer unzulässig sind – etwa getarnte Werbung und gefälschte Bewertungen. |
| ECG §§ 5, 6 (E-Commerce) | Impressumspflicht und die Pflicht, Werbung klar als Werbung erkennbar zu machen. |
| MedienG §§ 24–26 | Impressums- und Offenlegungspflicht für Ihre Webseite; Kennzeichnung bezahlter Einschaltungen. |
| DSGVO und § 165 Abs 3 TKG 2021 | Einwilligungsanforderungen bzgl. Cookies und Tracking (Web Analytics). Gesundheitsdaten unterliegen zusätzlich den strengeren Regelungen von Art 9 DSGVO, was die Verarbeitung von personenbezogenen Daten betrifft. |
| § 174 TKG 2021 | E-Mail- und Newsletter-Werbung nur mit vorheriger Zustimmung. |
5. Die Marketingkanäle
a. SEO – einen prominenten Platz in den Google Suchergebnissen bekommen
SEO ist der rechtlich unauffälligste Werbekanal für Zahnärzte in Österreich: Informationen über Ihre Praxis und Ihre Leistungen werden auf Ihrer eigenen Webseite veröffentlicht und unterliegen demselben Maßstab wie jede andere Information über die Praxis. Kritisch wird es dort, wo die Ausrichtung auf häufig gesuchte Begriffe zu Formulierungen führt, die Sie andernfalls nicht wählen würden.
| Zulässig | Leistungsseiten mit klarer Ausrichtung auf einen Suchbegriff, etwa „Implantologie in Sankt Pölten“, dazu sachliche Seitentitel und Beschreibungstexte. Fach- und Ratgeberbeiträge mit Autorenangabe. Technische Auszeichnung der Seite (Dentist, LocalBusiness), ein gepflegtes Google-Unternehmensprofil und überall identische Adress- und Kontaktdaten. Verlinkungen von außen („Backlinks“), die auf echten Fachbeiträgen, Kooperationen oder regionaler Berichterstattung beruhen. |
|---|---|
| Unzulässig |
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| Graubereich |
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| Rechtsgrundlagen | § 35 ZÄG · §§ 1, 2, 9 UWG · Krankenanstaltenrecht (Bezeichnungsschutz) |
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b. GEO – sichtbar sein in KI-Antworten
Ein wachsender Teil der online Suchanfragen wird nicht mehr über klassische Suchmaschinen, sondern über KI-Assistenten und KI-Zusammenfassungen (z. B. Google AI Overviews) beantwortet. Ein eigenes Regelwerk besteht in Österreich dafür nicht: Bereitgestellte Inhalte werden nach denselben Maßstäben beurteilt wie Ihre Webseite. Neu ist die Risikoverteilung – Sie haften für die eigenen Aussagen, tragen daneben aber das Reputationsrisiko für deren Wiedergabe durch KI-Systeme.
| Zulässig | Gut strukturierte, belegte Inhalte mit klarer Autorenschaft, Quellenangaben und Datum der letzten Aktualisierung – genau das, was KI-Systeme bevorzugt zitieren. FAQ-Bereiche, Glossare und technische Auszeichnung der Seiteninhalte; einheitliche Praxisdaten über alle Verzeichnisse hinweg. Ein eigener Chatbot auf der Webseite, sofern er klar als KI gekennzeichnet ist (KI-VO) und keine individuelle Diagnose oder Therapieempfehlung abgibt. |
|---|---|
| Unzulässig |
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| Graubereich |
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| Rechtsgrundlagen | § 35 ZÄG · § 2 UWG · Art 50 KI-VO (VO (EU) 2024/1689) · DSGVO, sobald Patientinnen und Patienten etwas in einen Chatbot eingeben (Gesundheitsdaten!) |
c. SEA – Google Ads und bezahlte Suche
Suchanzeigen in Google, Bing usw. zu schalten ist für Zahnarztpraxen in Österreich grundsätzlich zulässig. Probleme entstehen regelmäßig im Anzeigentext, dessen knapper Umfang zu Zuspitzungen verleitet.
| Zulässig | Anzeigen auf allgemeine Leistungs- und Standortbegriffe (z. B. „Zahnarzt in [Standort]“) sowie auf den eigenen Praxisnamen. Anzeigenerweiterungen mit korrekten Standort-, Anruf- und Terminbuchungsinformationen. Sachliche Angaben zu Leistungsspektrum, Ausstattung, Qualifikationen, Sprachen, Barrierefreiheit. |
|---|---|
| Unzulässig |
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| Graubereich |
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| Rechtsgrundlagen | § 35 ZÄG · §§ 1, 2, 7 UWG · § 6 ECG |
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d. Social Media – Instagram, Facebook, LinkedIn, TikTok
Der häufigste Fehler auf Social Media betrifft nicht den Ton der Beiträge, sondern den Umgang mit Patientendaten. Ein Behandlungsfoto ist ein Gesundheitsdatum; jede Veröffentlichung setzt daher eine ausdrückliche, dokumentierte und jederzeit widerrufliche Einwilligung des Patienten voraus. Eine mündliche Zustimmung genügt in der Praxis nicht, weil sie im Streitfall nicht nachweisbar ist.
| Zulässig | Die Erstellung und Pflege eines eigenen Profils in den sozialen Netzwerken; die in den sozialen Netzwerken veröffentlichten Inhalte unterliegen denselben Anforderungen wie die Inhalte auf Ihrer Webseite. Einblicke in die Praxis, Team und Ausstattung; Beiträge zur Personalsuche; Aufklärungsinhalte. Sachliche Falldarstellungen ohne Personenbezug und ohne Möglichkeit, auf eine Person rückzuschließen. |
|---|---|
| Unzulässig |
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| Graubereich |
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| Rechtsgrundlagen | Art 4 lit d, Art 5 lit a WR-ÖZÄK · Art 6, 9 DSGVO · § 78 UrhG (Bildnisschutz) · § 21 ZÄG (Verschwiegenheit) · § 6 ECG · § 26 MedienG · UWG-Anhang (getarnte Werbung) |
e. Advertorials, Printanzeigen und PR-Beiträge
Bezahlte redaktionelle Beiträge sind zulässig, jedoch nur bei unmissverständlicher Kennzeichnung. Die Trennung von Redaktion und Werbung ist streng geregelt und wird regelmäßig durchgesetzt. Maßgeblich ist: Sobald ein Entgelt oder eine geldwerte Leistung geflossen ist, muss die Kennzeichnung zu Beginn des Beitrags und auf den ersten Blick erkennbar sein.
| Zulässig | Bezahlte Beiträge in Print- und Online-Medien mit deutlicher Kennzeichnung als „Anzeige“, „Werbung“ oder „Entgeltliche Einschaltung“ – am Beginn des Beitrags und ohne Suchaufwand erkennbar. Echte redaktionelle Berichterstattung, für die weder Entgelt noch eine geldwerte Leistung geflossen ist. Fachbeiträge in Standesmedien sowie Kooperationen mit regionalen Medien zu Gesundheitsthemen. |
|---|---|
| Unzulässig |
|
| Graubereich |
|
| Rechtsgrundlagen | § 26 MedienG · § 6 ECG · § 2 UWG · UWG-Anhang (redaktionelle Werbung) · § 35 ZÄG · Art 5 WR-ÖZÄK |
6. Pflichtangaben-Check für die Webseite
Diese Punkte werden im Beschwerdefall zuerst geprüft und lassen sich zugleich mit vergleichsweise geringem Aufwand in Ordnung bringen.
- Impressum: Name, Anschrift und Kontaktdaten, Berufsbezeichnung samt Verleihungsstaat, Kammerzugehörigkeit (Österreichische Zahnärztekammer und zuständige Landeszahnärztekammer), anwendbare berufsrechtliche Vorschriften mit Fundstelle, UID-Nummer (falls vorhanden) und Aufsichtsbehörde.
- Offenlegung und Blattlinie: erforderlich, sobald die Webseite redaktionelle Inhalte wie einen Blog oder Ratgeber enthält.
- Datenschutzerklärung: vollständig, aktuell und auf die tatsächlich eingesetzten Tools bezogen – nicht die Mustervorlage vom Vorjahr.
- Cookie-Banner: kein Vorabladen von Tracking-Skripten, gleichwertige Möglichkeit zur Ablehnung, dokumentierte Einwilligungen und eine einfache Möglichkeit zum Widerruf.
- Auftragsverarbeitungsverträge: mit Agentur, Hosting-, Terminbuchungstool- und Newsletter-Anbietern und Analysediensten.
- Barrierefreiheit: Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt in Österreich seit Juni 2025. Sollte dieses Gesetz auf Ihre Praxis anwendbar sein (z. B. Sie gelten nicht als Kleinstunternehmen und haben ein Buchungstool auf Ihre Webseite eingebunden), muss Ihre Webseite den im BaFG vorgesehenen Standards entsprechen.
Drei Empfehlungen für die laufende Praxis
- Freigabeprozess vereinbaren. Halten Sie im Agenturvertrag fest, dass fachliche und werbliche Aussagen vor der Veröffentlichung von der Praxis freigegeben werden.
- Dokumentation sichern. Screenshots von Anzeigen, Landingpages und Beiträgen mit Datum archivieren. Im Streitfall ist nachzuweisen, welche Inhalte zu welchem Zeitpunkt online waren.
- Jährliche Durchsicht vorsehen. Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Einstellungen, laufende Werbekampagnen und verwendete Bezeichnungen einmal jährlich gemeinsam prüfen.
7. Online-Marketing-Glossar
Die folgenden Begriffe werden in der Zusammenarbeit mit Agenturen und Dienstleistern regelmäßig verwendet.
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| SEO | Abkürzung für die englische Bezeichnung „Search Engine Optimisation“; zu Deutsch: Suchmaschinenoptimierung. SEO umfasst alle Maßnahmen, die dazu führen, dass man Ihre Webseite besser bei Google, Bing o. ä. findet, ohne pro Klick zu zahlen, inkl. optimierte Webseite-Inhalte, klare Webseitenstruktur, sinnvolle interne Verlinkung, optimiertes Google-Unternehmensprofil. |
| GEO | GEO umfasst alle Maßnahmen, die Ihre Sichtbarkeit in KI-Antworten erhöhen, oder welche Angaben ChatGPT, Google AI Overviews oder Perplexity über Ihre Praxis wiedergeben. |
| SEA | Bezahlte Suchanzeigen, z. B. Google Ads. Sie erscheinen meist oberhalb der organischen Suchergebnisse für eine Suchanfrage und werden klar als Werbung gekennzeichnet. Abgerechnet wird meist pro Klick. |
| Keyword | Der Suchbegriff, auf den Sie eine Seite optimieren oder eine Anzeige buchen. |
| Advertorial | Ein bezahlter Beitrag im Erscheinungsbild eines redaktionellen Artikels – deshalb kennzeichnungspflichtig. |
| Display / Banner | Werbeflächen auf fremden Webseiten: Bilder oder Videos neben fremden Inhalten. |
| Retargeting | Anzeigen, die gezielt an Personen erneut ausgespielt werden, die bereits auf Ihrer Webseite waren. |
| Cookies und Tracking-Pixel | Technische Bausteine, die das Verhalten von Webseite-Besucherinnen und -Besuchern messen und an Anbieter wie Google oder Meta übermitteln. |
| Double-Opt-in | Newsletter-Anmeldung in zwei Schritten – eintragen und per Bestätigungsmail bestätigen. Belegt die Zustimmung. |
Rechtlicher Hinweis
Dieses Info-Sheet dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Es stellt keine verbindliche Auskunft dar, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und bezieht sich auf die Rechtslage zum angegebenen Stand. Gesetzeslage, Standesrichtlinien und Judikatur können sich ändern. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Angaben wird von Dentority keine Haftung übernommen. Ob eine konkrete Marketingmaßnahme zulässig ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab – holen Sie im Zweifel eine Auskunft der zuständigen Zahnärztekammer oder anwaltlichen Rat ein.
Infoblatt zur Werbung für Zahnärzte in Österreich · Stand: Juli 2026