Werbung für Zahnarztpraxen in Österreich: Ein kompakter Überblick über den rechtlichen Rahmen
Ein Überblick zu SEO, GEO, SEA, Social Media, Advertorials und Display-Werbung
1. In vier Sätzen
- Werbung ist erlaubt, aber reguliert. Maßstab ist § 35 ZÄG: sachlich, wahr, mit dem Ansehen des Berufsstandes vereinbar – für alle Kanäle gleich.
- Ein pauschales Werbeverbot besteht nicht (EuGH C-339/15 „Vanderborght“). Die Anforderungen an Sachlichkeit und Wahrheit bleiben davon unberührt.
- Durchgesetzt wird selten über die Kammer. In der Praxis scheitern Maßnahmen am Wettbewerbsrecht (UWG), am Medienrecht und am Datenschutz.
- Die Verantwortung bleibt bei Ihnen – auch für Texte die von einer Werbeagentur oder von einem KI-Werkzeug verfasst wurden. Vertraglich regelbar ist die Zuständigkeit, nicht die Haftung.
2. Fünf Grundregeln für jeden Kanal
- Sachlichkeit statt Anpreisung. Keine Superlative („beste“, „Nr. 1“), keine Heilversprechen, keine Angstbilder, keine marktschreierische Aufmachung. Sachliche Information über Leistungen, Methoden und Qualifikationen ist zulässig.
- Wahr und belegbar. Angaben zu Ausbildung, Schwerpunkten und Auszeichnungen müssen im Streitfall nachweisbar sein. Nachweis gleich bei Entstehen der Aussage dokumentieren.
- Werbung als Werbung erkennbar. Bezahlte Inhalte kennzeichnen – im Advertorial, im Social-Media-Beitrag, in jeder Kooperation. Getarnte Werbung ist besonders leicht nachzuweisen.
- Kein Vergleich zulasten anderer. Herabsetzende Werbung ist nach § 7 UWG unzulässig; standesrechtlich auch vergleichende Werbung (§ 35 ZÄG iVm Art 3 lit a WR-ÖZÄK).
- Datenverarbeitung mit Einwilligung. User-Tracking und der Versand von Newslettern sind nur zulässig mit einer passenden Rechtsgrundlage. Der Gesundheitsbezug erhöht die Anforderungen deutlich (Art 9 DSGVO).
3. Die Werbekanäle im Überblick
| Kanal | Zulässig | Unzulässig | Graubereich |
|---|---|---|---|
| SEO – eigene Webseite |
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| GEO – Sichtbarkeit in KI-Antworten |
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| SEA – Google Ads |
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| Social Media – Instagram, Facebook, LinkedIn, TikTok |
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| Advertorials – Print und PR |
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4. Pflichtangaben-Check für die Webseite
- Impressum: Kontaktdaten, Berufsbezeichnung samt Verleihungsstaat, Kammerzugehörigkeit, berufsrechtliche Vorschriften, UID, Aufsichtsbehörde
- Offenlegung und Blattlinie: Sobald ein Blog oder Ratgeber auf der Webseite veröffentlicht wird.
- Datenschutzerklärung: Auf die tatsächlich eingesetzten Tools (z.B. Web Analytics) bezogen
- Cookie-Banner: Kein Vorabladen von Tracking, gleichwertige Ablehnung, dokumentierte Einwilligung, einfacher Widerruf
- Auftragsverarbeitungsverträge: Relevant bzgl. der Werbeagentur, Hosting, Terminbuchung, Newsletter
- Barrierefreiheit: BaFG seit Juni 2025 in Kraft – Anwendbarkeit prüfen (z. B. Buchungstool, kein Kleinstunternehmen)
5. Merksatz & Empfehlungen
Der einfachste Prüfmaßstab: Formulierungen, die Sie im persönlichen Gespräch mit Patientinnen und Patienten nicht verwenden würden, gehören auch nicht in die Werbung.
Drei praktische Empfehlungen für die Werbung Ihrer Ordination online:
- Freigabeprozess im Agenturvertrag festhalten (für Anzeigen, Webinhalte)
- Screenshots von Anzeigen, Landingpages und Beiträgen mit Datum archivieren
- Einmal jährlich Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Einstellungen, Kampagnen und Bezeichnungen überprüfen (lassen)
6. Der rechtlicher Rahmen auf einem Blick
| Bestimmung(en) | Relevanz |
|---|---|
| § 35 ZÄG · WR-ÖZÄK | Sachlichkeit, Wahrheit, Standesgemäßheit. Verbot, sich Patientinnen und Patienten gegen Entgelt zuführen zu lassen. |
| UWG | Irreführung (§ 2), Herabsetzung (§ 7), Rechtsbruch (§ 1). Im Anhang: stets unzulässige Praktiken wie getarnte Werbung und gefälschte Bewertungen. |
| ECG §§ 5, 6 | Impressumspflicht; Werbung muss klar als Werbung erkennbar sein. |
| MedienG §§ 24–26 | Impressum und Offenlegung für die Webseite; Kennzeichnung bezahlter Einschaltungen. |
| DSGVO · § 165 Abs 3 TKG | Einwilligung für Cookies und Tracking; Gesundheitsdaten zusätzlich nach Art 9 DSGVO. |
| § 174 TKG 2021 | E-Mail- und Newsletter-Werbung nur mit vorheriger Zustimmung. |
| § 78 UrhG · § 21 ZÄG | Bildnisschutz und ärztliche Verschwiegenheit – maßgeblich bei Patientenfotos und Bewertungsantworten. |
Rechtlicher Hinweis
Diese Kurzfassung dient der allgemeinen Orientierung, ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Sie gibt die Rechtslage zum angegebenen Stand wieder; Gesetzeslage, Standesrichtlinien und Judikatur können sich ändern. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Dentority keine Haftung übernommen. Ob eine konkrete Maßnahme zulässig ist, hängt regelmäßig vom Einzelfall ab – holen Sie im Zweifel eine Auskunft der zuständigen Zahnärztekammer oder anwaltlichen Rat ein.
Ausführliche Fassung: Info-Sheet „Werbung für Zahnarztpraxen in Österreich – Was ist erlaubt, was nicht?“, Stand Juli 2026.