Stellenangebote für Zahnarztpraxen entstehen meist unter Zeitdruck. Die Assistenz hat gekündigt, die Prophylaxe ist unterbesetzt, und die Stellenausschreibung der Zahnarztpraxis wird rasch zwischen zwei Patiententerminen formuliert.
Rechtlich ist die Stellenausschreibung aber kein beliebiger Text. Das österreichische Gleichbehandlungsgesetz stellt einige wenige, dafür klare Anforderungen an jede Stellenausschreibung. Diese gelten unabhängig davon, ob das Stellenangebot auf der Praxiswebseite, auf Instagram, beim AMS oder in einer Jobbörse erscheint.
Wer die folgenden Punkte einmal sauber in eine Vorlage übernimmt, muss das Rad nicht bei jeder neuen Ausschreibung neu erfinden und spart sich dabei Zeit.
Pflichtangabe Nr. 1: Das Gehalt als konkreter Betrag
Die wichtigste Pflicht bei Stellenangeboten für Zahnärzte als Arbeitgeber betrifft das Gehalt. Arbeitgeber sind verpflichtet, in der Stellenausschreibung das für den Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche Mindestentgelt anzugeben und auf eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen. Diese Verpflichtung trifft alle Arbeitgeber, unabhängig davon, ob sie einem Kollektivvertrag unterliegen oder nicht.
Der häufigste Fehler ist eine zu vage Angabe. Das Mindestentgelt muss als konkreter Betrag in der Anzeige stehen; die Angabe einer konkreten Gehaltsspanne ist auch in Ordnung. Eine allgemeine Formulierung wie „Bezahlung laut Kollektivvertrag“ reicht nicht. Halten Sie in der Anzeige fest, worauf sich der Betrag bezieht: brutto oder netto, monatlich oder jährlich, das Stundenausmaß und ob die Gefahrenzulage enthalten ist.
So könnten Sie die Gehaltsangabe formulieren:
„Für diese Position gilt ein kollektivvertragliches Mindestgehalt von € [Betrag] brutto pro Monat auf Basis von 38 Wochenstunden inkl. Gefahrenzulage. Es besteht je nach Qualifikation und Berufserfahrung die Bereitschaft zur Überzahlung.“
Pflichtangabe Nr. 2: Geschlechtsneutrale Formulierung
Das Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet österreichische Unternehmen bereits seit 2004 zu geschlechtsneutralen Stellenausschreibungen. Eine Stelle darf weder ausdrücklich noch indirekt nur für Frauen oder nur für Männer ausgeschrieben werden. In einer Branche, in der Assistenzberufe überwiegend von Frauen ausgeübt werden, passiert das leicht. Wer „Zahnarzthelferin gesucht“ schreibt, schreibt bereits diskriminierend aus. Achten Sie auch auf den Fließtext: Ein neutraler Titel hilft wenig, wenn darunter von „der idealen Mitarbeiterin“ die Rede ist.
Bewährt haben sich drei Varianten. Die erste ist die Nennung beider Formen mit dem Zusatz (w/m/d) bzw. (w/m/x), etwa „Zahnärztliche Assistentin / Zahnärztlicher Assistent (w/m/d)“. So werden Frauen, Männer und Menschen mit einem dritten Geschlechtseintrag gleichermaßen angesprochen. Die zweite Option sind geschlechtsneutrale Bezeichnungen wie „Zahnärztliche Assistenz“ oder „Prophylaxeassistenz“. Die dritte ist eine Kurzform mit Genderzeichen.
Der Zusatz „d“ für divers oder „x“ ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, seit der Anerkennung eines dritten Geschlechtseintrags aber die sichere Variante. Sollten Sie im Titel der Stellenausschreibung oder im Fließtext gendern, hat sich die Form mit Doppelpunkt (z.B. Mitarbeiter:innen) durchgesetzt.
Stellenangebote für Zahnärzte ohne versteckte Diskriminierung
Das Gleichbehandlungsgesetz schützt nicht nur vor Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. Ebenso wenig darf wegen der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung benachteiligt werden. Für Menschen mit Behinderung gilt ein eigener Diskriminierungsschutz.
In Anzeigen schleichen sich vor allem Altersbezüge ein, meist ohne böse Absicht oder die direkte Nennung eines bestimmten Alters. Typische Beispiele hier sind „junges, dynamisches Team“, „ideal für Berufseinsteigerinnen bis 30“. Auch die Anforderung „Deutsch als Muttersprache“ ist heikel. Sie klingt neutral, benachteiligt aber faktisch Menschen anderer Herkunft und lässt sich durch die Tätigkeit in der Ordination kaum rechtfertigen.
Vorschlag: Beschreiben Sie, was die Stelle verlangt, nicht die gewünschten Eigenschaften der Person. Statt „Muttersprache Deutsch“ schreiben Sie „sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift“. Statt „junges Team“ schreiben Sie „ein kollegiales Team von sechs Personen“.
Folgen bei einer fehlerhaften Stellenausschreibung
Bei einer fehlerhaften, mutmaßlich diskriminierenden Stellenausschreibung können Stellenbewerber:innen oder die Gleichbehandlungsanwaltschaft bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Bestrafung beantragen. Beim ersten Verstoß erfolgt eine Ermahnung, im Wiederholungsfall kann eine Geldstrafe bis zu 360 Euro verhängt werden (§ 10 GlBG). Das gilt sowohl für die fehlende Gehaltsangabe als auch für eine nicht geschlechtsneutrale Ausschreibung.
Schwerer wiegt ein anderer Punkt. Eine diskriminierende Anzeige ist im Streitfall ein starkes Indiz dafür, dass auch die Auswahl (falls schon erfolgt) selbst diskriminierend war. Abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber können dann Schadenersatz nach dem Gleichbehandlungsgesetz gerichtlich geltend machen. Hinzu kommt der Reputationsschaden, der bei einer Ordination im regionalen Umfeld oft schwerer wiegt als jede Geldstrafe.
Nach der Veröffentlichung: Umgang mit Bewerbungsdaten
Mit der ersten Bewerbung verarbeiten Sie personenbezogene Daten, und die DSGVO gilt ab diesem Moment. Bewerbungsunterlagen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es für das Verfahren und eine mögliche Rechtsverteidigung nötig ist. In Österreich hat sich eine Frist von rund sieben Monaten nach Abschluss des Verfahrens etabliert, angelehnt an die sechsmonatige Frist für Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz. Wer Unterlagen für künftige Stellen in Evidenz halten möchte, braucht dafür die Einwilligung der betroffenen Person. Ein kurzer Datenschutzhinweis mit Verweis auf die Datenschutzerklärung der Webseite gehört in die Anzeige oder die Eingangsbestätigung.
Checkliste: Stellenangebote für Zahnärzte richtig veröffentlichen
Prüfen Sie vor jeder Veröffentlichung sechs Punkte:
1. Titel: geschlechtsneutral („Zahnarztassistenz gesucht“) oder mit dem Zusatz (w/m/d) bzw. (w/m/x).
2. Gehalt: Mindestgehalt als konkreter Bruttobetrag bzw. konkrete Gehaltsspanne, mit Stundenausmaß und Angabe, ob die Gefahrenzulage im Gehaltsbetrag enthalten ist.
3. Überzahlung: Die Bereitschaft zur Überzahlung sollte explizit erwähnt werden, falls sie besteht.
4. Fließtext: keine Bezüge auf Alter, Herkunft, Muttersprache oder Geschlecht, auch nicht indirekt.
5. Anforderungen: tätigkeitsbezogen formuliert, etwa als Ausbildung, Sprachkenntnisse oder Arbeitszeiten.
6. Datenschutz: Hinweis vorhanden, Löschzeitpunkt für die Unterlagen festgelegt.
Wer diese Punkte in die Vorlage für jede Stellenausschreibung der Zahnarztpraxis übernimmt, veröffentlicht Stellenangebote, die rechtlich sauber sind und bei Bewerberinnen und Bewerbern zugleich einen professionellen Eindruck hinterlassen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Die Checkliste ist das Pflichtprogramm. Damit sich auch die richtigen Menschen bei Ihrer Praxis bewerben, braucht es aber mehr: Wir gestalten Stellenanzeigen, Karriereseiten und Kampagnen, die für Zahnarztordinationen funktionieren. So unterstützen wir Sie bei der Personalsuche!